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   OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 3 W 72/99   

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https://dejure.org/1999,7602
OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 3 W 72/99 (https://dejure.org/1999,7602)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.1999 - 3 W 72/99 (https://dejure.org/1999,7602)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. August 1999 - 3 W 72/99 (https://dejure.org/1999,7602)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Rechtswegs zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit; Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts von der des Zivilgerichts; Innerer Zusammenhang mit einer Angelegenheit aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer; Auftreten ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenbeteiligung für steckengebliebenen Bau von Eigentumswohnungen keine Wohnungseigentumssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a; WEG § 22 § 43 Abs. 1 Nr. 1
    Gerichtsverfassungsrecht: Rechtsweg bei Zahlungsansprüchen aus Anlaß eines steckengebliebenen Bauvorhabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 145
  • ZMR 2000, 56
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 3 W 72/99
    Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts von der des Zivilgerichts ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern wird wie eine Rechtswegstreitigkeit behandelt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.1997 - 11 Wx 84/96 - BGH, NJW 1995, 2851 f m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1996 - III ZB 105/96

    Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 3 W 72/99
    Eine Beschwer der Kläger durch den angefochtenen Beschluss lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen verneinen, weil die Verweisung auf den - auf Anregung des Landgerichts - hilfsweise gestellten Antrag hin erfolgte (vgl. BGH, WM 1997, 1077, 1078).
  • BGH, 14.04.1999 - XII ZR 60/97

    Mietvertrag über im Volkseigentum stehende Räume in der Wendezeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 3 W 72/99
    Für die Überprüfung derartiger Ansprüche, die ausschließlich aus einer schuld- bzw. gesellschaftsrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien und ausdrücklich gerade nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer abgeleitet werden, ist nicht das Gericht für Wohnungseigentumssachen, sondern das Prozessgericht zuständig (vgl. dazu auch BayObLG, ZMR 1999, 418, 420; BGH, ZMR 1986, 367 - OLG Köln, ZMR 1999, 605 ).
  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90

    Zuständigkeit der Gerichte im FGG -(Wohnungseigentums-)Verfahren bei Ansprüchen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 3 W 72/99
    Ausschlaggebend für den zulässigen Rechtsweg ist indessen der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. BGH, WM 1991, 1388).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.1979 - 11 W 98/78
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 3 W 72/99
    Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von dem, der der Entscheidung des 11. Zivilsenats vom 08.03.1979 (11 W 98/78 = NJW 1981, 466) zugrunde lag und bei dem im Hinblick auf Ansprüche aus § 22 WEG sämtliche Wohnungseigentümer als solche beteiligt waren.
  • FG Thüringen, 30.08.1995 - I 71/94

    Aufrechnung gegen Ansprüchen aus dem Steuerrechtsverhältnis mit unbestrittenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 3 W 72/99
    Bei der Bemessung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren hat der Senat - im Anschluss an die neuere Rechtsprechung (BGH, WM 1997, 1097, BayObLG, ZMR 1999, 232 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung) nicht den vollen Hauptsachewert, sondern einen zwischen 1/5 und 1/3 liegenden Bruchteil desselben zugrunde gelegt.
  • KG, 11.12.2008 - 2 AR 55/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Streitigkeit im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten

    Anerkannt ist zum einen, dass § 43 WEG weit auszulegen ist und ausschlaggebend nicht die Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruches, sondern der Umstand ist, ob der Anspruch nach den hierzu vorgetragenen Tatsachen im inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwächst (BGH, NJW 1995, 2851; BGH, NJW-RR 1991, 907; BayObLG, NZM 2002, 460; OLG Karlsruhe, ZMR 2000, 56; Bassenge in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 43 WEG Rdnr. 3).

    Vor diesem Hintergrund erscheinen die Erwägung des OLG Karlsruhe in ZMR 2000, 56 nicht zwingend, wonach entscheidend sein soll, dass die Kläger als Mitglieder der GbR, nicht als Mitglieder der WEG auftreten.

    Der Senat hatte die Sache nicht dem BGH gemäß § 36 Abs. 3 ZPO vorzulegen, obwohl die Entscheidung des OLG Karlsruhe in ZMR 2000, 56 von der o.g. Ansicht des Senats in einem Detailpunkt (vgl. Ziff. 2.b.bb.[2.]) abweicht und das OLG Karlsruhe in OLGR 2005, 139 leicht abweichend von der o.g. Ansicht des Senats (vgl. Ziff. 2.a.) meint, es sei unerheblich, ob das verweisende Gericht die maßgebliche Zuständigkeitsnorm in den Entscheidungsgründen erörtert habe, weil für die Frage der Bindungswirkung allein entscheidend sei, ob die Verweisung im Ergebnis vertretbar erscheine.

    Denn nach dem oben Dargelegten (Ziff. 2) wäre auch bei Zugrundelegung der in ZMR 2000, 56 vertretenen Auffassung des OLG Karlsruhe keine Unvertretbarkeit und damit keine Willkürlichkeit der landgerichtlichen Entscheidung gemäß der Auffassung des OLG Karlsruhe in OLGR 2005, 139 anzunehmen.

  • AG Berlin-Mitte, 05.09.2005 - 22 C 109/05

    Wohnraummiete: Verwirkung einer Betriebskostennachforderung

    Auch das Umstandsmoment ist anzunehmen, da der Vermieter längst für die nachfolgenden Zeiträume abgerechnet hatte, so dass der Mieter mit Forderungen aus vorgelagerten Abrechnungsperioden nicht mehr zu rechnen brauchte, zumal auch das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde (vgl. auch LG Hannover, WUM 1999, S. 599).
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